07.04.2018

Das Strafrecht dem Rechtsgüterschutz

Die Böhmermann Affäre hat uns vor Augen geführt was für antiquierte Regelungen das deutsche Strafgesetzbuch immer noch enthält. Die beschlossene Abschaffung der „Majestätsbeleidigung“ (§ 103 StGB) kann deshalb nur der erste Schritt sein. Das Strafrecht stellt das schärfste Schwert des Staates dar und darf daher nur dem Rechtsgüterschutz dienen, dabei ist die Verhältnismäßigkeit stets zu wahren. Es ist nicht Aufgabe des Strafrechts uns zu erziehen oder sittliches und anständiges Verhalten aufzuzwingen oder lediglich unanständiges Verhalten unter Strafe zu stellen. Darüber hinaus kann es nicht sein, dass wir einerseits die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz einfordern, aber im StGB einige Menschen eben doch gleicher sind als andere und durch erhöhtes Strafmaß „besser geschützt“ werden als „normale Menschen“.

Konkret fordern wir daher die ersatzlose Streichung folgender Paragraphen des StGBs:

  1. § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  2. § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  3. § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
  4. § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
  5. § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
  6. § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
  7. § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
  8. § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  9. § 172 Doppelehe
  10. § 173 Beischlaf zwischen Verwandten
  11. § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  12. § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
  13. § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  14. § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
  15. § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
  16. § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
  17. § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

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