16.10.2021

Wiederholungsprüfungen flexibilisieren

An den meisten Hochschulen besteht für Prüfungsleistungen eine Obergrenze von drei Versuchen, gegebenenfalls mit einem sogenannten „Viertversuch“ in Form einer mündlichen Prüfung. Ein endgültiges Nichtbestehen hat zur Folge, dass die betreffende Person in der ganzen Bundesrepublik lebenslang für dieses Fach gesperrt ist. Dieses System hat sich insofern bewährt, als dass ein einmaliges Versagen bei einer Prüfung ohne große Folgen bleibt, andererseits allerdings der erwünschte Auswahleffekt weiterhin besteht.

Allerdings hat das bestehende System auch Nachteile. Obwohl es Härtefallklauseln gibt, ist es doch möglich aufgrund einer persönlichen Krise oder einer seelischen oder körperlichen Erkrankung, die nur einige Zeit besteht, lebenslang die Möglichkeit eines Studienabschlusses in einem bestimmten Bereich zu verlieren.

Um diesen Umstand zu ändern, soll statt der aktuellen Regelung jedem Studenten eine gewisse Zahl an Wiederholungsprüfungen für den gesamten Studiengang zugestanden werden. Dies soll das Ziel haben, fachlich konkrete oder zeitweise bestehende Schwächeperioden zu überbrücken und gleichzeitig weiterhin die Auswahlfunktion der Prüfungen an sich zu erhalten.

Speziell für Nebenfächer und eine überfachliche Qualifikation soll eine entsprechend kleinere Zahl an Prüfungswiederholungen pro Abschluss bestehen. Wahlpflichtmodule sollen dagegen gemeinsam mit den Pflichtmodulen in die Prüfungswiederholungszahl hineinzählen. Die Festlegung von Wiederholungszahlen soll an jeder Universität für jeden Studiengang einzeln bestimmt werden, und zwar auf Grundlage von Erfahrungswerten durch eine entsprechende Kommission, der Lernende und Lehrende angehören.

Ein Überschreiten der Prüfungswiederholungszahl hat zur Folge, dass der Student für dieses Studienfach vorerst exmatrikuliert wird. Beim Studienfachwechsel zählen die nicht bestandenen Prüfungen weiter in das neue Studienfach hinein. Wenn die für das neue Studienfach bestehende Prüfungswiederholungszahl einen entsprechenden Anteil der maximalen Anzahl ausmacht, sollte dafür eine Immatrikulation in diesem Fach versagt werden. Dieser Anteil sollte ebenfalls durch eine entsprechende Kommission ermittelt werden.

Nicht bestandene Prüfungen sollen nach dem Ablauf von fünf Jahren erlöschen. So wird sichergestellt, dass auch bei einer Exmatrikulation in jungen Jahren später das gleiche Fach erneut studiert werden kann.

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