Vereinsordnungen
Präambel
Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Niedersachsen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, indem er seinen Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zu politischer Betätigung und Bildung bietet. Die in dieser Satzung verwendeten Amtsbezeichnungen beziehen sich auf männliche und weibliche Amtsinhaber.
§ 1 Vereinszweck
(1) Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere mit der FDP in die Praxis umzusetzen.
(2) Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und die Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für alle Menschen zu schaffen.
(3) Die Jungen Liberalen üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz aus. Der Landesverband Junge Liberale setzt sich zum Ziel, der niedersächsischen Jugend eine alternative politische Orientierung zu bieten.
§ 2 Gliederung
(1) Der Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen gliedert sich in
- Kreisverbände
- Ortsverbände,
die in ihrer räumlichen Einteilung mit den entsprechenden Verbänden der FDP Niedersachsen übereinstimmen sollten. Über Abweichung von der Einteilung mit den entsprechenden Verbänden der FDP entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand. Die Kreisverbände können weitere Untergliederungen bilden.
(2) Jedes Mitglied soll dem Kreisverband angehören, in dem sich sein Wohnsitz befindet.
(3) In dem Fall, dass kein KV vorhanden ist, wird das Mitglied vom geschäftsführenden Landesvorstand einem anderen Kreisverband zugeordnet.
(4) Der Landesverband Niedersachsen der Jungen Liberalen ist Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Landesverbandes Niedersachsen der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder Partei ist.
(2) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand erklärt. Eine Mitgliedschaft ist gültig, wenn das Mitglied in der zentralen Mitgliederverwaltung des Landesverbandes geführt wird. Dazu müssen dem Landesverband mindestens der Name, die Postanschrift, sowie das Geburtsdatum vorliegen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf dieser Amtsperiode.
b) Austritt: Dieser ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären.
c) Ausschluss: Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt oder absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Der Antrag auf Ausschluss ist vom Bundesvorstand zu stellen und durch das Bundesschiedsgericht zu entscheiden. Zahlt ein Mitglied trotz entsprechender Verpflichtung und Mahnung die seit mindestens einem Jahr fälligen Beiträge nicht, kann es ebenfalls ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss wegen Beitragssäumigkeit entscheidet der Kreisverband dem das Mitglied angehört. Übt der Landesverband die Beitragshoheit über das Mitglied aus, entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand.
d) Erwerb der Mitgliedschaft eines anderen Landesverbandes.
e) Eintritt in eine konkurrierende Jugendorganisation oder Eintritt in einer mit der FDP konkurrierenden Partei.
f) Tod.
§ 4 Organe
Die Organe des Landesverbandes Niedersachsen der Jungen Liberalen sind
- Landeskongress
- erweiterter Landesvorstand
- geschäftsführender Landesvorstand
§ 5 Landeskongress
(1) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen. Er hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- Satzungsänderungen
- Wahl/Abberufung und Entlastung des geschäftsführenden Landesvorstandes
- Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress
- Wahl des Landesschiedsgerichtes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Wahl der Ombudsperson
- Antrag auf Auflösung des Verbandes
(2) Der Landeskongress setzt sich aus allen Mitgliedern der Jungen Liberalen zusammen. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
(3) Der Landeskongress tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Über die Vergabe des Kongresses entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand im Benehmen mit dem erweiterten Landesvorstand. Der geschäftsführende Landesvorstand richtet mindestens zwei weitere programmatische Veranstaltungen pro Jahr aus. Der Landeskongress ist ferner einzuberufen
- auf Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstandes
- auf Beschluss des erweiterten Landesvorstandes
- auf Antrag von mindestens 10 Kreisverbänden
- auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder
Der Landeskongress wird mit einer Frist von vier Wochen vom geschäftsführenden Landesvorstand einberufen. Für die Wahrung der Frist ist im Falle der brieflichen Einladung das Datum des Poststempels, im Fall der Einladung per E-Mail das Datum des Postausgangsservers maßgeblich. Die Einladung ergeht mit der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform per E-Mail an die dem Landesverband zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Liegt dem Landesverband keine E-Mail-Adresse des Mitgliedes vor, erfolgt an dieses eine schriftliche Einladung.
(4) Teilnahmeberechtigt und redeberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Niedersachsen der Jungen Liberalen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft spätestens bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Landeskongresses bestätigt wurde. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder eines Mitgliedes des geschäftsführenden Landesvorstandes kann das Rederecht auch einer Person erteilt werden, die nicht Mitglied der Jungen Liberalen ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landeskongresses.
(4a) Der geschäftsführende Landesvorstand kann mit der Einladung beschließen, dass Mitglieder an dem Landeskongress zusätzlich auch im Rahmen der technischen Möglichkeiten mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation teilnehmen und abstimmen können (hybrider Landeskongress). Eine Anmeldefrist zur digitalen Teilnahme ist dabei zulässig. Bei einer digitalen Teilnahme kann an verdeckten Abstimmungen nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten teilgenommen werden. An geheimen Abstimmungen und nicht offenen Personenwahlen kann digital nicht teilgenommen werden. Bei technischen Problemen ist die Abstimmung in Präsenz entscheidend. Der Kongress kann beschließen, die Abstimmung zu wiederholen.
(5) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung des Landeskongresses nichts anderes bestimmen.
(6) Der Landeskongress beschließt politische Sachanträge mit einer nach Jahren bezeichneten Gültigkeitsdauer von einem, drei oder fünf Jahren. Die Gültigkeitsdauer berechnet sich nach den Vorschriften der §§ 187 I, 188 BGB
(7) Anträge sind mit einer Frist von drei Wochen einzureichen. Der Antragsteller hat bei der Einreichung eines politischen Sachantrages die beantragte Gültigkeitsdauer von einem, drei oder fünf Jahren sowie eine maximal 20 Wörter umfassende Zusammenfassung der Antragsforderung über dem Antragstext anzugeben. Die Zusammenfassung ist nicht
Teil des Beschlusses und kann nach Ermessen des geschäftsführenden Landesvorstands angepasst werden. Der geschäftsführende Landesvorstand kann noch eigene Anträge bis zur Versendung des Antragsbuchs nachreichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Niedersachsen der Jungen Liberalen, der Landesverband der Liberalen Hochschulgruppe Niedersachsen, vertreten durch seinen Vorstand und die in der Satzung genannten Gremien. Das Antragsheft soll spätestens zwei Wochen vorher digital an die angemeldeten Mitglieder versandt werden und beinhaltet auch eine Übersicht über die Anträge, deren Gültigkeit zu diesem Kongress ausläuft.
(8) Der Landeskongress wählt ein dreiköpfiges Tagungspräsidium und zwei Protokollführer.
(9) Über jeden Landeskongress ist ein Protokoll zu führen, das von den Protokollführern und dem Tagungspräsidium zu unterzeichnen ist.
(10) Der Landeskongress gibt sich eine Geschäftsordnung. In Ermangelung oder ergänzend zu dieser gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
§ 5a Digitaler Landeskongress
(1) Neben dem Landeskongress gemäß § 5 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler Landeskongress) einberufen werden. Er ersetzt nicht den ordentlichen Landeskongress nach § 5 Abs. 3.
(2) Der digitale Landeskongress ist auf Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstandes oder des erweiterten Landesvorstandes innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen einzuberufen. Digitale Landeskongresse werden mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen. Wenn ein Mitglied keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an dieses Mitglied eine schriftliche Einladung.
(3) Für den digitalen Landeskongress gilt § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 bis 10 entsprechend. Aufgaben nach § 5 Abs. 1 nimmt er nicht wahr.
(4) Der erweiterte Landesvorstand kann an ihn verwiesene Anträge auch an einen digitalen Landeskongress weiterverweisen.
(5) Abweichend von § 5 Abs. 7 kann der erweiterte Landesvorstand mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen, das Antragsrecht zum digitalen Landeskongress einzuschränken. Der Beschluss ist zu begründen.
(6) Der geschäftsführende Landesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des digitalen Landeskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.
§ 6 Geschäftsführender Landesvorstand
(1) Zum Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden. Dabei gelten folgende Ausnahmen:
- Mitglieder, die ein Abgeordnetenmandat auf Landes-, Bundes-, oder Europaebene haben, können nicht in den geschäftsführenden Landesvorstand gewählt werden. Diese sind dem erweiterten Landesvorstand kooptiert. Bei Erlangung eines der o.g. Mandate übt das Vorstandsmitglied sein Amt bis zum Ende der Wahlperiode aus. Wiederwahl ist unzulässig.
- Mitglieder, die ein Wahlamt im geschäftsführenden Landesvorstand der Freien Demokratischen Partei Niedersachsen ausüben, können nicht in den geschäftsführenden Landesvorstand gewählt werden. Diese sind dem erweiterten Landesvorstand kooptiert. Nach der Erlangung eines solchen Wahlamtes übt das Vorstandsmitglied sein Amt bis zum Ende der Wahlperiode aus. Wiederwahl ist unzulässig.
- Das Amt der/des Kreisvorsitzenden ist mit dem Amt der/des Landesvorsitzenden und dem Amt der/des stellvertretenden Landesvorsitzenden unvereinbar. Nach der Wahl in den geschäftsführenden Landesvorstand bleibt die/der Kreisvorsitzende bis zur nächsten ordentlichen Kreismitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl zur/zum Kreisvorsitzenden ist bei der nächsten ordentlichen Kreismitgliederversammlung unzulässig. Andernfalls scheidet die/der wiedergewählte Kreisvorsitzende aus dem geschäftsführenden Landesvorstand aus.
- Stellt der geschäftsführende Landesvorstand eine Landesgeschäftsführung ein, ist dieses Amt sowohl mit einem Wahlamt im geschäftsführenden Landesvorstand als auch mit einem Kreisvorsitz unvereinbar. Die Wahl einer Landesgeschäftsführung in den geschäftsführenden Landesvorstand ist stets unzulässig und erfordert die schriftliche Erklärung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor der Ladung zum Landeskongress. Nach der Wahl einer Landesgeschäftsführung zur/zum Kreisvorsitzenden ist der geschäftsführende Landesvorstand verpflichtet, das Arbeitsverhältnis unverzüglich unter Wahrung einschlägiger arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu beenden.
(2) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:
- der/dem Landesvorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden,
- vier stellvertretenden Landesvorsitzenden, die jeweils zuständig sind für
- Organisation,
- Programmatik und Grundsatzfragen,
- Finanzen,
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
- sechs Beisitzern.
(3) Für den Landesvorsitz können sich neben einzelnen Personen auch Teams von jeweils zwei Personen mit einer gemeinsamen Kandidatur bewerben. Im Falle einer Wahl würden die gemeinsam angetretenen Personen in gleichberechtigter Funktion den Landesvorsitz übernehmen.
(4) Bei der Wahl für den Landesvorsitz haben alle Mitglieder der Jungen Liberalen Niedersachsen eine Stimme, die sie entweder auf eine einzeln antretende Person oder eine gemeinsam als Team aus zwei Personen antretende Kandidatur verteilen können. Für Letzteres sind die Namen beider gemeinsam als Team antretenden Personen auf den Wahlzettel anzugeben, ansonsten ist die Stimme ungültig. Die Stimme wird als gemeinsame Stimme für beide als Team antretenden Personen gewertet.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes werden durch den Landeskongress für ein Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Im zweiten Wahlgang genügt bei mehr als einem Bewerber die einfache Mehrheit. Hat ein einzelner Bewerber im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, wird für den zweiten Wahlgang die Kandidatenliste wiedereröffnet. Gibt es weitere Kandidaten, ist dies ein neuer erster Wahlgang. Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen und der Enthaltungen übersteigt.
(6) Die Ausübung eines Wahlamtes im geschäftsführenden Landesvorstand, das nicht der Landesvorsitz ist, ist auf sechs Amtsperioden begrenzt. Nach Ablauf der sechsten Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes ist eine Wiederwahl unzulässig, wobei auch nicht aufeinander folgende Amtsperioden berücksichtigt werden. Die Ausübung des Amtes der/des Landesvorsitzenden ist auf maximal fünf Amtsperioden begrenzt. Nach Ablauf der fünften Amtsperiode als Landesvorsitzende/r ist eine Wiederwahl unzulässig, wobei auch nicht aufeinander folgende Amtsperioden berücksichtigt werden. Dabei wird die Amtszeit als Landesvorsitzende/r nicht auf die maximale Amtszeit im geschäftsführenden Landesvorstand angerechnet.
(7) Die vorzeitige Abberufung eines Landesvorstandsmitgliedes erfolgt durch den Landeskongress mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums, nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landeskongress.
(8) Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Landeskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt.
(9) Der geschäftsführende Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Jedes Landesvorstandsmitglied hat am Ende seiner Amtsperiode schriftlich über seine geleistete Arbeit einen Rechenschaftsbericht gegenüber dem Landeskongress abzulegen.
(10) Der geschäftsführende Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit im Rahmen seiner Sitzungen oder in Textform. Die/der Landesvorsitzende kann vor einzelnen Entscheidungen zur Ausführung laufender Geschäfte ein Umlaufverfahren einleiten und eine angemessene Frist zur Stimmabgabe festlegen. Erfolgt innerhalb dieser angemessenen Frist keine Rückmeldung eines oder mehrerer Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Sätze 2 und 3 finden auf politisch-strategische Entscheidungen des geschäftsführenden Landesvorstandes keine Anwendung.
§ 7 Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Landesvorsitzende und die vier stellvertretenden Landesvorsitzenden. Jeder von ihnen ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes berechtigt. Der Landesvorsitzende und die vier stellvertretenden Landesvorsitzenden sind ermächtigt, Prozesse für den Landesverband zu führen als Prozessstandschafter im eigenen Namen, ohne dass es hierzu eines nochmaligen Beschlusses oder einer Vollmachterteilung durch die Mitglieder bedarf.
§ 8 Erweiterter Landesvorstand
(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht stimmberechtigt aus:
- dem geschäftsführenden Landesvorstand
- jeweils einem Vertreter der Kreisverbände
Mit beratender Stimme gehören dem erweiterten Landesvorstand an:
- die Leiter der Landesarbeitskreise
- Mitglieder, die im Bundesvorstand vertreten sind
- Mitglieder, die ein Landtags- oder Bundestagsmandat innehaben, Abgeordnete zum Europäischen Parlament und zugleich Mitglieder der FDP Niedersachsen sind.
- Mitglieder, die dem Landesvorstand der FDP Niedersachsen angehören.
(2) Antragsberechtigt im erweiterten Landesvorstand sind seine stimmberechtigten Mitglieder sowie die Leiter der Landesarbeitskreise der Jungen Liberalen Niedersachsen.
(3) Der erweiterte Landesvorstand hat mindestens viermal jährlich, möglichst quartalsweise, zu tagen.
(4) Der erweiterte Landesvorstand wird mit einer Frist von 14 Tagen vom Landesvorsitzenden einberufen. Die Einladung ergeht mit der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder des Landesvorstandes. Die Einladung erfolgt in Textform per E-Mail an die dem Landesverband zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Liegt dem Landesverband keine E-Mail-Adresse des Vorstandsmitgliedes vor, erfolgt an dieses eine schriftliche Einladung.
(5) Jedes Mitglied der Jungen Liberalen hat das Recht an Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes teilzunehmen, wenn die räumlichen Verhältnisse dies gestatten. Es hat keinen Anspruch auf eine Einladung. Die Termine sollen aber auf der Homepage des Landesverbandes bekannt gegeben werden.
§ 9 Landesarbeitskreise
(1) Der geschäftsführende Landesvorstand richtet Arbeitskreise ein, damit diese auf Dauer politische Themen bearbeiten können.
(2) Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung für die Landesarbeitskreise.
§ 10 Ombudsperson
(1) Die Ombudsperson wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie darf kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben oder Vorsitzender solcher Gremien im Landtag sein, die sich mit der politisch-programmatischen Arbeit befassen. § 6 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse der Landeskongresse durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legt hierzu jedem Landeskongress eine Übersicht vor. Die Ombudsperson kann an Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie kann durch Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Außerdem ist die Ombudsperson die erste Anlaufstelle für soziale Probleme innerhalb des Verbandes. Die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts bleibt unberührt.
(3) Richtet der Landesverband mehr als einen Landeskongress pro Jahr aus, so ist die Ombudsperson auf einem anderen Landeskongress als der Landesvorstand zu wählen. Nachwahlen zum Landesvorstand infolge des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Landesvorstands oder der Ombudsperson auf demselben Landeskongress sind unschädlich.
(4) Die Amtszeit einer zeitgleich mit den regulären Landesvorstandswahlen gewählten Ombudsperson, verkürzt sich abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 auf sechs Monate.
(5) Absatz 3 entfaltet nach dem 79. (ordentlichen) Landeskongress Wirkung.
§ 11 Regional Relations Officer
(1) Der Landesvorstand ernennt ein Mitglied des Verbands zur/zum Regional Relations Officer. Der Ernennung hat eine mitgliederoffene Ausschreibung vorzugehen.
(2) Die/der Regional Relations Officer ist beratendes Mitglied im erweiterten Landesvorstand.
(3) Aufgabe der/des Regional Relations Officer ist die Pflege der Beziehungen zu liberalen Jugendorganisationen in benachbarten Staaten. Dabei koordiniert sie/er sich mit der/dem International Officer des Bundesverbands sowie den anderen Landesverbänden der Jungen Liberalen.
(4) Die Amtszeit der/des Regional Relations Officer endet mit der Amtszeit des Landesvorstandes, welcher sie/ihn ernannt hat. Bis zur Ernennung einer/eines neuen Regional Relations Officer bleibt die/der Bisherige kommissarisch im Amt. Eine vorzeitige Abberufung durch den Landesvorstand aus wichtigem Grund ist zulässig.
§ 12 Landesschiedsgericht
(1) Mitglieder des Landesschiedsgerichts müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Zusammensetzung: Das Landesschiedsgericht besteht aus
- dem/ der Vorsitzenden, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll.
- zwei Stellvertretern
- sowie zwei Ersatzmitgliedern, welche bei Befangenheit des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters nachrücken.
(3) Wahl: Der/ die Vorsitzende und die zwei Stellvertreter, sowie die Ersatzmitglieder werden in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von zwei Jahren vom Landeskongress gewählt. Sie dürfen kein anderes Wahlamt bei den Jungen Liberalen ausüben. Kein Wahlamt im Sinne dieser Vorschrift sind Delegiertenmandate.
(4) Das Landesschiedsgericht entscheidet über:
- Auslegung der Satzung
- Auslegung der Geschäftsordnung für die Landesarbeitskreise
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Landesverbandes
- Beschwerden von Mitgliedern, die aufgrund von Beitragssäumigkeit ausgeschlossen wurden.
(5) Das Nähere regelt eine Landesschiedsordnung und in Ergänzung die Bundesschiedsordnung.
§ 13 Beiträge
Beiträge werden nach der Beitragsordnung erhoben, die der Landeskongress mit der für Wahlen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
§ 14 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit einer 2/3-Mehrheit der auf dem Landeskongress anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Als anwesend gelten alle Mitglieder, die sich bis zur betreffenden Abstimmung in die Teilnehmerliste eingetragen haben. Ein Änderungsantrag zur Satzung wird nur behandelt, wenn er spätestens vier Wochen vor Beginn des Landeskongresses beim Landesverband in Textform eingegangen ist und baldmöglichst zusammen mit der Einladung an die Mitglieder verschickt wurde. Änderungen dazu sind auf dem Kongress möglich. Der Vorstand ist nach § 26 BGB verpflichtet, Satzungsänderungen unverzüglich dem Registergericht zu melden.
§ 15 Ergänzende Bestimmungen
Bei Lücken dieser Satzung sind Satzung und Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen, des FDP-Landesverbandes Niedersachsen und des FDP Bundesverbandes in dieser Reihenfolge ergänzend heranzuziehen.
§ 16 Auflösungsbestimmung
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder von einem außerordentlichen Landeskongress beschlossen werden, wenn der Landeskongress die Durchführung dieses weiteren Landeskongresses beschließt. Bei Auflösung des Vereins soll das Restvermögen der Rudolf-von-Bennigsen-Stiftung mit Sitz in Hannover zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Beschlossen auf dem 66. Landeskongress am 16./17. November 2013 in Hitzacker, geändert auf dem 70. Landeskongress am 7./8. November 2015 in Stade, geändert auf dem 76. Landeskongress am 10./11. November 2018 in Uelzen, geändert auf dem 78. Landeskongress am 09./10. November 2019 in Oldenburg, geändert auf dem 80. Landeskongress am 26./27. Juni 2021 in Hildesheim, geändert auf dem 83. Landeskongress am 29./30. April 2023 in Bovenden, geändert auf dem 84. Landeskongress am 09./10. September 2023 in Gifhorn, zuletzt geändert auf dem 85. Landeskongress am 06./07. April 2024 in Lingen (Ems).
Einladung und Eröffnung
§ 1 Einladung
(1) Der Landesvorstand der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. beruft den Landeskongress unter der satzungsgemäßen Ladungsfrist durch schriftliche Ladung ein.
(2) Für die ordnungsgemäße Einladung ist es erforderlich, dass alle Mitglieder, die drei Tage vor Ablauf der Ladungsfrist dem Landesverband gemeldet waren, eingeladen werden. Die Einladung gilt auch als zugegangen, wenn ein Mitglied seine Anschrift gewechselt hat, ohne dies dem Landesverband mitzuteilen.
§ 2 Eröffnung
(1) Der Landesvorsitzende/ die Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet ihn bis zur Wahl des Tagungspräsidiums. Diese muss unverzüglich erfolgen. Bis zu ihrem Abschluss hat er/ sie die Rechte des Tagungspräsidiums.
(2) Im Fall der Verhinderung des/ der Landesvorsitzenden treten an dessen Stelle seine/ ihre Stellvertreter und die Beisitzer in der Reihenfolge ihrer Wahl. Sollten auch diese nicht anwesend sein, eröffnet das älteste anwesende Mitglied den Landeskongress.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Satzung. Der/ die Landesvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit vor der Wahl des Tagungspräsidiums fest.
(2) Erhebt sich Widerspruch gegen die Beschlussfähigkeit, kann der Landeskongress diesen mit einfacher Mehrheit zurückweisen. Der Landeskongress nimmt dann seine Arbeit auf und das Landesschiedsgericht beschäftigt sich sofort mit der Beschwerde. Stellt das Landesschiedsgericht die Beschlussunfähigkeit fest, ist der Landeskongress beendet. Alle bisher gefassten Beschlüsse sind nichtig.
§ 4 Tagungspräsidium
(1) Das Tagungspräsidium besteht aus drei Mitgliedern. Alle Mitglieder des Tagungspräsidiums sind gleichberechtigt.
(2) Das Tagungspräsidium wird vom Landesvorstand vorgeschlagen. Gibt es keine weiteren Kandidaten und erhebt sich kein Widerspruch, kann es in offener Wahl bestätigt werden. Ansonsten gelten die Regeln für Delegiertenwahlen.
(3) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums wechseln sich bei der Leitung des Kongresses ab.
(4) Das Tagungspräsidium oder eines seiner Mitglieder können durch konstruktives Misstrauensvotum abberufen werden. Die Wahl eines Ersatzmitgliedes erfordert die absolute Mehrheit in geheimer Wahl. Das konstruktive Misstrauensvotum ist nur zu behandeln, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies fordert.
(5) Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, das Protokoll des Landeskongresses unverzüglich zu unterzeichnen, wenn dieses ihm vorgelegt wird und er keine Einwände geltend macht.
§ 5 Protokollführer
(1) Unmittelbar nach der Wahl des Tagungspräsidiums wählt der Landeskongress mindestens zwei Protokollführer. Bevor diese gewählt sind, kann der Kongress nicht fortgesetzt werden.
(2) Es gelten die Regeln für die Wahl des Tagungspräsidiums.
(3) Bis zur Wahl der Protokollführer führt ein durch den Landesvorstand bestimmtes Mitglied das Protokoll.
§ 6 Stimmzähler
(1) Das Tagungspräsidium lässt die erforderliche Anzahl, mindestens aber drei, Stimmzähler wählen. Diese sollen verschiedenen Kreisverbänden angehören. Es können bei Bedarf mehrere Zählkommissionen gebildet werden. Der Kongress wählt einen Leiter oder eine Leiterin sowie einen stellvertretenden Leiter der Zählkommission.
(2) Es gelten die Regeln für die Wahl des Tagungspräsidiums.
(3) Die Aufsicht über die Tätigkeit der Stimmzähler im Sitzungssaal führt das Tagungspräsidium. Im Streitfall entscheidet das Landesschiedsgericht.
(4) Der Zählraum darf während der Auszählung nur von Mitgliedern der Zählkommission, des Tagungspräsidiums und des Landesschiedsgerichtes betreten werden. Niemand darf an der Auszählung einer eigenen Wahl mitwirken.
§ 7 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums, der Protokollführer und der Stimmzähler mit einfacher Mehrheit genehmigt. Zuvor findet eine Aussprache statt, falls dies gewünscht wird.
(2) Eine spätere Änderung der Tagesordnung bedarf eines Beschlusses des Landeskongresses mit 2/3-Mehrheit.
§ 7a Vorherige Bestimmung der Antragsreihenfolge
(1) Die Antragsreihenfolge wird durch alle Mitglieder der Jungen Liberalen Niedersachsen in einem elektronischen Wahlverfahren festgelegt. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit bis zu 5 Anträge zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor Kongressbeginn beendet werden.
(2) Für Dringlichkeitsanträge gilt folgendes: Nachdem der Landeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Der Antragsteller schlägt hierzu eine Stelle in der Antragsreihenfolge vor, vorüber dann abgestimmt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Tagungspräsidium von der festgelegten Antragsreihenfolge abweichen.
Allgemeiner Ablauf des Landeskongresses
§ 8 Teilnahme und Öffentlichkeit
(1) Der Landeskongress tagt öffentlich.
(2) Alle Mitglieder der Jungen Liberalen Niedersachsen e. V. sind nach Maßgabe der Satzung teilnahmeberechtigt (rede- und antragsberechtigt). Ein Teilnahmebeitrag wird nicht erhoben. Werden entgeltliche Leistungen (Essen, Übernachtung, o. Ä.) angeboten, ist die Teilnahme nicht von der Inanspruchnahme dieser Leistungen abhängig.
(3) Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder eines Mitgliedes des Landesvorstandes kann das Rederecht auch einer Person erteilt werden, die nicht Mitglied des Landesverbandes ist.
§ 9 Aufgaben des Tagungspräsidiums
(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgaben der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt dieses Amt unparteiisch aus und enthält sich insbesondere aller Kommentare zum Inhalt der Debatte.
(2) Das Tagungspräsidium sorgt für einen ordentlichen Ablauf des Landeskongresses und übt das Hausrecht aus.
(3) Der jeweils leitende Präsident vertritt das Tagungspräsidium, solange sich kein Widerspruch von den übrigen Präsidiumsmitgliedern erhebt. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Präsidiums entscheidet die einfache Mehrheit der Präsidiumsmitglieder.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Tagungspräsidium kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
(2) Es kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.
(3) Ist jemand dreimal in derselben Sache zur Ordnung gerufen worden, kann das Tagungspräsidium ihm das Wort entziehen. In schweren Fällen kann ein Anwesender begrenzt oder auf Dauer des Saales verwiesen werden. Dies stellt keine Verletzung des Teilnahmerechtes bzw. des Öffentlichkeitsgrundsatzes dar.
(4) Eine Debatte über Ordnungsmaßnahmen ist unzulässig.
§ 11 Beschwerden gegen Maßnahmen des Präsidiums
(1) Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch ein Mitglied – im Falle des Saalverweises eines Nichtmitglieds auch durch dieses – Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet unverzüglich das Landesschiedsgericht.
(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wird ein Saalverweis für unzulässig erklärt, müssen alle Wahlen und Abstimmungen wiederholt werden, für deren Ausgang Stimmabgabe der des Saales verwiesenen Personen erheblich gewesen wäre.
Der Gang der Verhandlungen
§ 12 Rednerliste
(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Mitglieder gehen Personen mit Rederecht in Regel vor.
(2) Die Rednerliste wird bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung unterbrochen. Sie kann unterbrochen werden zur sofortigen Berichtigung oder Beantwortung einer Frage.
§ 13 Redezeit
(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden. Die Begrenzung ist für alle gleich. Eine Begrenzung unter zwei Minuten ist unzulässig.
(2) Die Redezeit für den Antragsteller eines Sachantrages oder den Berichterstatter eines Arbeitskreises darf einmal pro Antrag auf nicht weniger als 10 Minuten begrenzt werden. Dies gilt nicht für Änderungsanträge während der abschnittsweisen Behandlung.
(3) Die Redezeit für die Vorstellung eines Kandidaten kann nicht begrenzt werden.
(4) Bei Fragen der Geschäftsordnung ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.
(5) Für Zwischenfragen an den Redner melden sich die Mitglieder oder Personen mit Rederecht über eines der Saalmikrofone zu Wort. Zwischenfragen, welche kurz und präzise sein müssen, werden erst gestellt, wenn der Redner diese auf entsprechende Frage des Präsidiums zulässt. Ist die Redezeit gem. § 13 Abs. 1 begrenzt, wird die Uhr mit der Redezeit des Redners pausiert. Das Präsidium setzt eine Dauer von bis zu 3 Minuten für die Beantwortung der Zwischenfrage fest
§ 14 Abstimmungsverfahren
(1) Die Willensbildung des Landeskongresses erfolgt durch Wahlen und Abstimmungen im engeren Sinne. Wahlen sind Abstimmungen über Personen.
(2) Für alle Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht die Satzung, diese Geschäftsordnung oder die Schiedsordnung etwas anderes ausdrücklich vorschreiben. bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch das Heben der ausgegebenen Stimmkarte. Jedes Mitglied hat nur eine, nicht übertragbare Stimme. Das Präsidium weist deshalb wiederholt darauf hin, dass Stimmblöcke nicht an andere Personen weitergegeben werden dürfen.
(4) Bei schriftlichen Abstimmungen kann das Präsidium, um sicherzustellen, dass jedes Mitglied nur eine Stimme abgibt, anordnen, dass die Stimmzettel an bestimmten Punkten im Tagungsraum abzugeben sind und dabei die stimmenabgebenden Personen namentlich registriert werden. Bei entsprechenden Zweifeln kann das Präsidium dieses Verfahren auch zur Wiederholung einer schriftlichen Abstimmung anordnen.
(5) Auf Antrag eines Mitglieds ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen.
(6) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies 1/3 der anwesenden Mitglieder wünscht.
(7) Kann das Tagungspräsidium das Ergebnis einer offenen Abstimmung nicht feststellen oder wird das vom Tagungspräsidium festgestellte Ergebnis angezweifelt, so wird die Abstimmung sofort in der gleichen Weise wiederholt, wie sie zuvor stattgefunden hat. Das Tagungspräsidium kann stattdessen nach eigenem Ermessen auch einen Hammelsprung oder eine schriftliche Abstimmung durchführen lassen.
(8) Gegen das Ergebnis einer solchen wiederholten Abstimmung oder einer ersten schriftlichen bzw. geheimen Abstimmung kann nur unverzüglich Widerspruch eingelegt werden. Im Falle einer schriftlichen Abstimmung ist die Auszählung zu wiederholen, wenn deren Ergebnis angezweifelt wird. Im Falle einer offenen Abstimmung oder eines Hammelsprunges ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen, wenn dies das Tagungspräsidium oder der Landeskongress mit Mehrheit beschließt. Im Übrigen gibt das Tagungspräsidium dem Widerspruch statt, wenn es ihn für begründet hält, und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu einer erneuten Abstimmung.
(9) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen oder erheben sich auch gegen die erneute Auszählung Bedenken, entscheidet das Landesschiedsgericht sofort.
§ 15 Geschäftsordnungsanträge
(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses beschäftigen, sind Geschäftsordnungsanträge. Dies sind insbesondere:
- der Antrag auf Vertagung
- der Antrag auf Unterbrechung
- der Antrag auf Schluss der Rednerliste
- der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- der Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung oder Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
- der Antrag auf abschnittsweise Behandlung oder Abstimmung
- der Antrag auf Nichtbefassung nach Maßgabe des § 17 VI dieser GO
- der Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung
(2) Eine Wortmeldung „Zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch entsprechenden Zuruf oder das Heben beider Arme. Sie ist sofort zu behandeln, Redner dürfen nicht unterbrochen werden.
(3) Erhebt sich kein Widerspruch, ist der Antrag zur Geschäftsordnung angenommen. Bei einem Widerspruch erfolgt eine Gegenrede. In besonderen Fällen kann das Präsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.
(4) Geschäftsordnungsanträge dürfen der einfachen Mehrheit, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Anträge nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 8 bedürfen der 2/3-Mehrheit. Anträge nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 können nicht von einem Mitglied gestellt werden, das schon zur Sache gesprochen hat.
(5) Ist Schluss der Debatte mit sofortiger Abstimmung oder Schluss der Rednerliste beschlossen, lässt dies die Rechte aus § 17 Abs. 2 Satz 1 bis 3 dieser Geschäftsordnung unberührt. Neue Änderungsanträge dürfen nach dem Beschluss auf sofortige Abstimmung nicht mehr gestellt werden.
(6) Eine geheime Abstimmung kann für Geschäftsordnungsanträge nicht gefordert werden.
(7) Der Geschäftsordnungsantrag auf Rauchverbot im Tagungsraum gilt als angenommen, wenn er gestellt wird.
Behandlung von Sachanträgen
§ 16 elektronische Abstimmungen
Der Kongress kann zu Beginn entscheiden, offene Abstimmungen mittels elektronischer
Stimmgeräte oder elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies setzt voraus,
dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und
Auszählungsverfahren vorher die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um
Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können.
§ 17 Anträge
(1) Zu den Sachanträgen gehören Sachanträge zu politischen Themen oder zur Arbeit des Landesverbandes, Anträge auf Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung oder der Schiedsordnung und der Antrag auf Einleitung des Auflösungsverfahrens.
(2) Änderungsanträge sind Anträge auf Änderung eines Sachantrages. Sie unterliegen nicht der Antragsfrist des § 5 Abs. 6 S. 1 der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. und können bis zur Abstimmung über einen Sachantrag oder Abschnitt im Sinne des § 18 jederzeit beim Präsidium oder bis zu dessen Wahl beim stellvertretenden Landesvorsitzenden für Programmatik und Grundsatzfragen eingereicht werden. Änderungsanträge werden nur behandelt, wenn sie schriftlich zumindest dem Präsidium vorliegen. Das Präsidium kann Ausnahmen für kleine Änderungsanträge zulassen, wenn dies sachdienlich ist.
(3) Änderungsanträge zu Anträgen auf Änderung der Geschäftsordnung und auf Änderung der Satzung sind nur zulässig, soweit sie sich sachlich auf den Gegenstand des zu ändernden Antrags beziehen.
(4) Ist die Gültigkeit eines Antrags vor einem Landeskongress ausgelaufen, so kann zu diesem Landeskongress der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer (Verlängerungsantrag) um ein, drei oder fünf Jahre gestellt werden. Änderungsanträge sind nur zulässig, soweit sie sich auf die Dauer der Verlängerung beziehen. In der Generaldebatte und der Debatte über Änderungsanträge erfolgt nach der Begründung nur eine Gegenrede. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Sachanträge mit Ausnahme der Vorschriften über die Festlegung der Antragsreihenfolge. Verlängerungsanträge werden unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt behandelt. Bei Anträgen, die vor Inkrafttreten der Senkung der Gültigkeitsdauer auf maximal fünf Jahre mit längerer oder keiner Frist beschlossen worden sind, ist von einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ab Beschlussfassung des jeweiligen Antrags auszugehen.
§ 18 Antragsberatung und Beschlussfassung
(1) Anträge werden nach dem Aufruf durch den Antragsteller oder einen von ihm beauftragten Redeberechtigten begründet, wenn dieser das wünscht. An die Begründung schließt sich eine Diskussion an. Anschließend erfolgt die Abstimmung. Es genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.
(2) Dem Antragsteller eines Änderungsantrages ist Gelegenheit zur Begründung zu geben. Danach ist dem Antragsteller des ursprünglichen Antrages vor Beginn der Debatte auf seinen Wunsch hin Gelegenheit zu einer Erwiderung zu geben. Vor der Abstimmung über den gesamten Antrag wird über die Änderungsanträge abgestimmt. Der am weitesten gehende Änderungsantrag ist jeweils zuerst abzustimmen.
(3) Ein Änderungsantrag, der eine komplette Streichung zum Ziel hat, ist unzulässig.
(4) Änderungsanträge, die sich auf die Gültigkeitsdauer des Antrages beziehen, werden zuletzt behandelt und sind nur zulässig, wenn sie eine Gültigkeitsdauer von einem, drei oder fünf Jahren vorsehen. Weitestgehend im Sinne des Abs. 2 ist derjenige Antrag, der die größte zeitliche Differenz zu der vom Antragsteller beantragten Gültigkeitsdauer aufweist, bei gleicher zeitlicher Differenz wird nach Antragseingang abgestimmt.
(5) Liegen mehrere Anträge zu einem Thema vor, werden sie gemeinsam aufgerufen. Sofern sich die Antragsteller nicht einigen konnten, wird durch Beschluss des Kongresses festgelegt, welcher Antrag Beratungsgrundlage wird. Die übrigen Anträge entfallen und müssen gegebenenfalls als Änderungsanträge erneut eingebracht werden.
(6) Bei Aufruf eines Antrages kann der Geschäftsordnungsantrag auf Nichtbefassung gestellt werden. In diesem Fall ist dem Antragsteller des Sachantrags die Gelegenheit zur Erwiderung zu geben. Anschließend wird über den Antrag auf Nichtbefassung abgestimmt. Wird er angenommen, wird der Antrag auf diesem Kongress nicht weiter behandelt. Der Antrag auf Nichtbefassung ist nicht mehr zulässig, nachdem der Antragsteller mit seiner Begründung begonnen hat.
§ 19 Abschnittsweise Behandlung
(1) Bei längeren Anträgen kann eine abschnittweise Behandlung vom Präsidium angeordnet oder vom Kongress beschlossen werden.
(2) Dann kann zunächst eine Generaldebatte über den Antrag geführt werden. Im Rahmen der Generaldebatte werden noch keine einzelnen Formulierungen diskutiert.
(3) Anschließend werden einzelne Abschnitte des Antrages aufgerufen. Die Bildung der Abschnitte erfolgt durch das Präsidium unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und des logischen Zusammenhanges.
(4) Die einzelnen Abschnitte werden wie eigenständige Anträge behandelt. Nach der Diskussion und dem Beschluss über Änderungsanträge wird jeweils über den betreffenden Abschnitt abgestimmt.
(5) Am Ende wird über den gesamten Antrag in der durch Änderungsanträge und mögliche Auslassung einiger Abschnitte veränderten Form abgestimmt. Eine Aussprache findet hierzu nicht mehr statt.
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Dringlichkeitsanträge
(1) Sachanträge können unbeschadet des § 5 Abs. 6 der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. als Dringlichkeitsantrag dem Kongress vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung für Landeskongresse, der Landesschiedsordnung oder auf Einleitung des Auflösungsverfahrens.
(2) Ein Dringlichkeitsantrag muss dem Präsidium schriftlich spätestens in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Tagesordnung beschlossen wird. Er darf ohne Begründung nicht länger als eine DIN A4-Seite sein.
(3) Über die Dringlichkeit des Antrags entscheidet der Kongress mit einfacher. Vor der Abstimmung ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Begründung der Dringlichkeit zu geben. Hierzu ist eine Gegenrede zulässig.
§ 22 Weitere Behandlung von Anträgen
(1) Wird ein Antrag abgelehnt oder wird Nichtbefassung beschlossen, gilt dieser als abschließend behandelt. Eine erneute Abstimmung auf demselben Kongress ist nicht mehr möglich.
(2) Wird ein Antrag an den erweiterten oder geschäftsführenden Landesvorstand verwiesen, so ist er dort vor dem nächsten Landeskongress zu behandeln. Der Antrag kann angenommen, mit Änderungen angenommen oder verworfen werden. Wird ein Antrag an einen Landesarbeitskreis verwiesen, so ist er dort vor dem nächsten Landeskongress zu behandeln und mit Beschlussempfehlung an den erweiterten Landesvorstand zur Beschlussfassung weiterzuverweisen. Zur Behandlung des Antrages ist der betreffende Antragsteller einzuladen.
(3) Wird ein Antrag angenommen, ist der Landesvorstand verpflichtet, ihn ungeachtet der eigenen Meinung politisch weiter zu verfolgen. Der Antragsteller kann vom Landesvorstand Auskunft über die weitere Behandlung verlangen.
(4) Der Landesvorstand ist berechtigt, in Absprache mit dem Antragsteller kleinere redaktionelle Änderungen an Beschlüssen vorzunehmen. Rechtschreibfehler dürfen auch ohne Zustimmung korrigiert werden.
(5) Die Begründung eines Antrages ist nicht Teil des Beschlusses.
(6) Der Landesvorstand ist verpflichtet, alle Beschlüsse des Landeskongresses in eine Beschlusssammlung aufzunehmen und diese allen interessierten Mitgliedern zugänglich zu machen.
Wahlen
§ 23 Verfahren bei Wahlen
(1) Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Das Präsidium fordert zu Beginn einer Wahl zu Vorschlägen auf. Wenn alle Vorschläge abgegeben sind, werden die Betreffenden gefragt, ob sie kandidieren. Danach erhält jeder Kandidat Gelegenheit zu Vorstellung. Das Präsidium eröffnet anschließend eine Personalbefragung. Ein Antrag auf Personaldebatte wird als Antrag zur Geschäftsordnung behandelt. Es bedarf der Zustimmung von 25% der ausgegebenen Stimmen.
(3) Für eine Wahl in Abwesenheit muss der Bewerber schriftlich seine Kandidatur und die Annahme des Mandates im Falle seiner Wahl erklären.
(4) Nach erfolgter Wahl fragt das Präsidium, ob die Wahl vom dem Betreffenden angenommen wird.
§ 24 Landesvorstand und Landesschiedsgericht
(1) Die Wahlen zum Landesvorstand und zum Landesschiedsgericht richten sich nach den entsprechenden Regeln der Satzung.
(2) Die Wahlen zum Landesvorstand finden bei mehrtätigen Kongressen am ersten Tag statt.
§ 24a Vorzeitige Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern
(1) Die vorzeitige Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum erfolgen.
(2) Ein Antrag auf konstruktives Misstrauensvotum kann nur von mindestens 4 Kreisverbänden oder 40 namentlich genannten Mitgliedern der JuLis Niedersachsen gestellt werden. Der Antrag muss das betroffene Landesvorstandsmitglied sowie den Bewerber/ die Bewerberin nennen. Der Antrag muss dem betroffenen Landesvorstandsmitglied unverzüglich nach Eingang beim Landesvorstand mit Begründung mitgeteilt werden.
(3) Für den Antrag gelten die Form- und Fristvorschiften eines Satzungsänderungsantrags. Er muss mit der Einladung zum Landeskongress verschickt werden.
(4) Der Antrag ist auf dem Landeskongress als Personalangelegenheit zu behandeln. Der Bewerber kann vom Landeskongress nicht verändert werden. Der Antrag muss mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
§ 25 Delegierte
(1) Die Delegierten zum Bundeskongress werden durch eine Listenwahl gewählt. Auf einem zweitägigen Landeskongress sind Bewerbungen und Wahlvorschläge dem Präsidium bis zum Ende des ersten Kongresstages mitzuteilen, auf einem eintägigen Landeskongress bis unmittelbar nach Zusammensetzung des Präsidiums. Anschließend lässt das Präsidium einen Wahlzettel erstellen, auf dem alle Bewerber in alphabetischer Reihenfolge bezogen auf den Nachnamen unter Nennung des Kreisverbandes vermerkt sind.
(2) Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen der zu wählenden Kandidaten auf dem Wahlzettel. Es können jeweils höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Delegiertenmandate zu vergeben sind. Auf jede Bewerberin und jeden Bewerber kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Die Stimmabgabe ist parallel zum laufenden Landeskongress möglich. Der Landeskongress entscheidet über das Zeitfenster der Stimmabgabe, das Präsidium stellt den Schluss des Wahlaktes fest. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der abgegebenen Stimme, bis die Zahl der zu vergebenden Mandate erreicht ist. Einer absoluten Mehrheit bedarf es nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, soweit keine Einigung zwischen den Betreffenden erzielt wird.
(3) Richtet der Landesverband mehr als einen Landeskongress pro Jahr aus, so sind die Delegierten auf einem anderen Landeskongress als der Landesvorstand zu wählen. Nachwahlen zum Landesvorstand infolge des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Landesvorstands auf demselben Landeskongress sind unschädlich. Richtet der Landesverband nur einen Landeskongress pro Jahr aus, so sind die Delegierten auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand zu wählen.
(4) Die Wahl der Ersatzdelegierten erfolgt nach dem gleichen Verfahren. Gewählt sind aber alle Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.
(5) Das Präsidium kann auch, sofern sich kein Widerspruch erhebt, die Wahlen der Delegierten und der Ersatzdelegierten in einem Wahlgang durchführen. Delegierte sind dann die stimmstärksten Bewerber. Die übrigen sind in der Reihenfolge, wie sie gewählt wurden, Ersatzdelegierte.
§ 26 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer und ihre Vertreter können offen gewählt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt. Sie dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes der Jungen Liberalen oder des Landesvorstandes der FDP Niedersachsen sein.
§ 27 Protokoll und Unterlagen
(1) Das Protokoll des Landeskongresses ist durch die Protokollführer zu erstellen und von den Protokollführern und die Präsidiumsmitglieder zu unterschreiben. Es ist unverzüglich an den Landesvorstand weiterzuleiten und vom erweiterten Landesvorstand zu genehmigen.
(2) Das Protokoll muss den wesentlichen Verlauf der Versammlung, die Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse wiedergeben.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht zur Einsicht in das Protokoll in der Landesgeschäftsstelle. In begründeten Einzelfällen kann das Protokoll auf Antrag in fotokopierter Form an postalisch zugesendet werden. Einwände gegen das Protokoll können vor dem Landesschiedsgericht geltend gemacht werden.
(4) Die Notizen der Protokollführer, die Änderungsanträge und sonstige schriftliche Erklärungen vom Kongress, ein Exemplar des endgültigen Protokolls und alle Stimmzettel sind durch den Landesvorstand mindestens zehn Jahre aufzubewahren, wenn sich nicht aus dem Vereinsrecht längere Aufbewahrungsfristen ergeben. Anschließend sind die Unterlagen vor ihrer Vernichtung dem Archiv des deutschen Liberalismus der Friedrich-Naumann-Stiftung anzubieten.
Schlussbestimmungen
§ 28 Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur nach dem Verfahren für Satzungsänderungen erfolgen.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Die Geschäftsordnung gilt auf unbegrenzte Zeit.
Beschlossen auf dem 50. Landeskongress im November 2005 in Hannover, geändert auf dem 64. Landeskongress am 3./4. November 2012 in Stuhr, geändert auf dem 70. Landeskongress am 7./8. November 2015 in Stade, geändert auf dem 72. Landeskongress am 05./06. November 2016 in Oldenburg, geändert auf dem 76. Landeskongress am 11./12. November 2018 in Uelzen, geändert auf dem 80. Landeskongress am 26./27. Juni 2021 in Hildesheim, geändert auf dem 84. Landeskongress am 09./10. September 2023 in Gifhorn, zuletzt geändert auf dem 85. Landeskongress am 06./07. April 2024 in Lingen (Ems).
§ 1 Wirkung der Geschäftsordnung
Die Landesarbeitskreise werden gemäß § 9 der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. eingerichtet. Für ihre Arbeit gilt nach § 9 Nr. 2 der Landessatzung diese Geschäftsordnung.
§ 2 Zielsetzung der LAK
(1) Die Landesarbeitskreise sind die programmatischen Ideenschmieden der Jungen Liberalen Niedersachsen. Sie erarbeiten sich Expertenwissen zu ihren jeweiligen Themen, treiben den Verband programmatisch voran und bieten den Mitgliedern der JuLis Niedersachsen zusätzliche Partizipationsmöglichkeiten.
(2) Zielsetzung ist die Erarbeitung von einem oder mehreren Anträgen zu den ordentlichen Landeskongressen.
§ 3 Einrichtung und Bereichsabgrenzung der Landesarbeitskreise
(1) Der geschäftsführende Landesvorstand richtet die Landesarbeitskreise für jeweils ein Jahr gemäß der Landessatzung ein und legt ihre Tätigkeitsgebiete fest.
(2) Der Einrichtung eines Landesarbeitskreises vorausgehend hat eine Ausschreibung unter allen Mitgliedern der JuLis Niedersachsen zu erfolgen, bei der sich interessierte Mitglieder mit einem Thema oder Themengebiet um die Einrichtung eines Landesarbeitskreises bewerben können.
(3) Die Landesarbeitskreise sollen jeweils drei Wochen nach einem ordentlichen Landeskongress eingerichtet werden. Die Ausschreibungsrunde soll dazu am Freitag vor Beginn des ordentlichen Landeskongresses beginnen und zwei Wochen andauern.
§ 4 Leitung des Landesarbeitskreises
(1) Der geschäftsführende Landesvorstand setzt den Leiter oder die Leiterin des Arbeitskreises ein.
(2) Es können bis zu zwei StellvertreterInnen durch die Teilnehmer des Arbeitskreises gewählt werden. Stellvertreter können bei jeder Sitzung nachgewählt werden.
(3) Die Stellvertreter sind gleichberechtigt. Im Falle der Abwesenheit des Arbeitskreisleiters oder der Arbeitskreisleiterin und wenn keine Weisung erteilt wurde, welcher Stellvertreter die Sitzung leiten soll, ist relevant welcher Stellvertreter zuerst im Wahlverfahren gewählt wurde.
(4) Die Amtszeit der Arbeitskreisleitung endet mit dem Auslaufen des Landesarbeitskreises.
§ 5 Organisation
(1) Der Arbeitskreisleiter oder die Arbeitskreisleiterin lädt zu den Sitzungen des Landesarbeitskreises ein. Er oder sie ist für die Organisation von internen und externen ReferentInnen bei den Arbeitskreissitzungen zuständig. Er oder sie kann diese Aufgabe auf einen der Stellvertreter übertragen.
(2) Der Arbeitskreisleiter oder die Arbeitskreisleiterin soll der Landesgeschäftsstelle der JuLis Niedersachsen die vorformulierte Einladung zu Sitzungen des Landesarbeitskreises inklusive der Tagesordnung zum Monatsanfang vor dem Tagungstermin zusenden. Die Landesgeschäftsstelle leitet diese rechtzeitig und gesammelt an alle Mitglieder der JuLis Niedersachsen weiter.
(3) Von Sitzungen mit Beschlüssen müssen Ergebnisprotokolle angefertigt werden. Neben den Beschlüssen sollten Datum, Tagungsort bzw. -form, Tagesordnung und Teilnehmer angegeben sein. Die Protokolle müssen nach Genehmigung durch den LAK an den geschäftsführenden Landesvorstand gesendet werden. Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes sind Stellvertreter-Wahlen, Anträge zum Landeskongress und Empfehlungen an den erweiterten Landesvorstand.
(4) Der Arbeitskreisleiter oder die Arbeitskreisleiterin ist verantwortlich für die Aufbewahrung der Protokolle und hat sie auf Wunsch jedem Mitglied der Jungen Liberalen Niedersachsen zugänglich zu machen.
(5) Der Arbeitskreisleiter oder die Arbeitskreisleiterin ist verantwortlich für die Wissenssicherung im Landesarbeitskreis. Sie dient dazu die Kontinuität der Arbeit sicherzustellen. Auf Wunsch sollen von jedem Mitglied der Jungen Liberalen Niedersachsen die behandelten Themen nachvollziehbar einsehbar sein. Davon abgesehen genießen die Landesarbeitskreise bei der Art und Weise der Wissenssicherung Autonomie.
(6) Die Sitzungstermine sind rechtzeitig mit den regelmäßig aktiven Teilnehmern im Arbeitskreis abzuklären.
(7) Ein Anspruch auf Kostenerstattungen besteht nicht. Im Vorfeld kann in besonderen Fällen nach Absprache mit dem geschäftsführenden Landesvorstand eine Kostenerstattung möglich sein.
§ 6 Sitzungsorganisation
(1) Der Arbeitskreisleiter oder die Arbeitskreisleiterin leitet die Sitzung.
(2) Die Sitzungen müssen mindestens vier Mal jährlich stattfinden, wenn nicht über andere geeignete und zugängliche Kommunikationsmittel eine kontinuierliche Arbeit gewährleistet ist.
(3) Alle Abstimmungen im Landesarbeitskreis sind offen. Für eine erfolgreiche Abstimmung ist stets die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen notwendig.
(4) Für Geschäftsordnungsanträge und andere Verfahrensweisen, soweit nicht in dieser Geschäftsordnung geregelt, ist die Geschäftsordnung zu Landeskongressen der JuLis Niedersachsen heranzuziehen.
§ 7 Aufgaben des LAK
(1) Im Landesarbeitskreis werden die Themen im jeweiligen Fachgebiet und davon abhängige Themen behandelt. Die konkrete Themenwahl liegt bei den Teilnehmern des Arbeitskreises.
(2) Im Landesarbeitskreis soll die Beschlusslage der JuLis überprüft werden, um ggf. eine Anpassung an neue Verhältnisse vorzubereiten.
(3) Im Landesarbeitskreis sollen die an ihn verwiesen Anträge schnellstmöglich bearbeitet werden. Dazu ist der betreffende Antragsteller einzuladen. Vom Landesarbeitskreis behandelte Anträge sollen mit einer Beschlussempfehlung und ggf. mit Änderungsanträgen an den erweiterten Landesvorstand weitergeleitet werden, wo eine abschließende Beratung stattfindet. Gibt es vier Monate nach der Erklärung des Verweises gegenüber dem Arbeitskreisleiter oder der Arbeitskreisleiterin keine Erklärung zum verwiesenen Antrag ab, kann der geschäftsführende Landesvorstand bestimmen, dass ein anderes Gremium sich mit dem vom Landesarbeitskreis nicht behandelten Antrag beschäftigt.
(4) Die Landesarbeitskreisleitung soll nach Möglichkeit für Veranstaltungen des Landesverbandes und ggf. für Referatsanfragen von Kreisverbänden zur Verfügung stehen.
(5) Die Landesarbeitskreise sind nicht berechtigt, sich selbständig an die Öffentlichkeit zu wenden. Dies kann nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorsitzenden geschehen. Örtliche Veranstaltungsbekanntmachungen in der Lokalpresse sind davon nicht betroffen. Auf Ansprache darf auf die JuLis-Beschlusslage hingewiesen werden. Bei Bedarf, besonders bei aktuellen Fragen, kann die Arbeitskreisleitung auf den geschäftsführenden Landesvorstand zugehen mit der Bitte um eine Stellungnahme für die Medien.
§ 8 Auflösung des Landesarbeitskreises
(1) Der Landesarbeitskreis darf vom geschäftsführenden Landesvorstand aufgelöst werden, wenn dieser in den letzten sechs Monaten nicht getagt hat.
(2) Der Landesarbeitskreis läuft automatisch nach einem Jahr nach der Einrichtung aus. Es besteht die Möglichkeit zur Verlängerung um jeweils sechs Monate durch den geschäftsführenden Landesvorstand. Dies ist dem betreffenden Arbeitskreisleiter oder der betreffenden Arbeitskreisleiterin anzuzeigen.
§ 9 Kooperation mit anderen Gremien
(1) An jeder Sitzung eines Landesfachausschusses der FDP zu dem der Landesarbeitskreis ein passendes Themengebiet bearbeitet soll nach Möglichkeit mindestens ein Mitglied des Arbeitskreises teilnehmen und im Anschluss im Arbeitskreis darüber berichten.
(2) Eine Vernetzung mit den entsprechenden Bundesarbeitskreisen der JuLis und den Referenten der FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag soll erfolgen.
(3) Eine themenübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Arbeitskreisen im Landesverband ist möglich. Eine Vernetzung mit themengleichen Landesarbeitskreisen anderer JuLis-Landesverbände kann nach Rücksprache mit dem Landesarbeitskreis-Betreuer im geschäftsführenden Landesvorstand angestrebt werden.
§ 10 Schlussbestimmung
Diese Geschäftsordnung tritt zum 12. November 2018 in Kraft und löst die Geschäftsordnung für Landesarbeitskreise der JuLis Niedersachsen e.V. vom 58. Landeskongress ab.