Änderung der Satzung – Ombudsperson

Füge in § 5 I:

– die Wahl einer Ombudsperson

Füge nach § 9 einen neuen § 10 ein:

§ 10 Ombudsperson

(1) Die Ombudsperson wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie darf kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben oder Vorsitzender solcher Gremien im Landtag sein, die sich mit der politisch-programmatischen Arbeit befassen.
(2) Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse der Landeskongresse durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legt hierzu jedem Landeskongress eine Übersicht vor. Die Ombusdsperson kann an Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie kann durch Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Außerdem ist die Ombudsperson die erste Anlaufstelle für soziale Probleme innerhalb des Verbandes. Die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts bleibt unberührt.

Hinweis: Die ff. §§ verschieben sich sukzessiv.

Weitere Beschlüsse

23.03.2025

Monopol von Beck auf zugelassene Hilfsmittel brechen

Zusammenfassung: Mehr Anbieter von Gesetzessammlungen zu Prüfungen zulassen.Da einige Bundesländer nur die Gesetzessammlungen von Beck für Prüfungen zulassen, kann dieser Verlag Monopolpreise...
23.03.2025

Fahrsicherheit statt Formularchaos – Schluss mit der Aufstiegsprüfung für A1, A2 und A!

Zusammenfassung: Dieser Antrag fordert die Abschaffung der Aufstiegsprüfung für die Führerscheinklassen A1, A2 und A, um mehr Fahrsicherheit zu fördern und die bürokratischen...
23.03.2025

Abschaffung der Altersgrenze für „BF17- Begleiter“ – Alter ≠ Kompetenz

Derzeit müssen beim „begleiteten Fahren ab 17“ Begleitpersonen mindestens 30 Jahre alt sein und mindestens fünf Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse...
Kategorien:
Filter Beschluss Organ
Mehr anzeigen