08.03.2020

Zum Ausbau der psychosozialen Prozessbegleitung

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte während, vor und nach der Hauptverhandlung. Ziel ist es, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden. Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst weder die rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeugen bzw. der Zeugin oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen (§ 2 PsychPbG).
Mit der Kombination aus psychologischem Beistand und Nichtbeeinflussung des rechtlichen Geschehens kann sich die psychosoziale Prozessbegleitung gerade in Verfahren zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung als nützlich erweisen. Aktuell bestehen hierbei Defizite. Daher ist die psychosoziale Prozessbegleitung um folgende Punkte zu ergänzen:

– Die psychosoziale Prozessbegleitung ist für alle Betroffenen von Sexualstraftaten beizuordnen, die sie beantragen. Daher ist § 406g Abs. 3 S. 1 StPO insoweit abzuändern, als dass alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§174-184i StGB) umfasst sind.

– Sie soll darüber hinaus in einem Modellprojekt um eine Begleitung durch Therapiehunde ergänzt werden. Der Einsatz des Therapiehundes ist eine freiwillige Option, die dem Opfer angeboten und in einschlägigen Fällen auch empfohlen werden soll. Der Therapiehund soll insbesondere auch dann anwesend sein dürfen, wenn das Opfer in der Hauptverhandlung in den Zeugenstand gerufen wird.

– Zeigt die Begleitung durch einen Therapiehund Erfolge, soll eine Ausweitung des Projekts auf andere Betreuungsphasen von Opfern sexuellen Missbrauchs angestrebt werden.

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