08.03.2020

Extremisten das Leben erschweren – Grundgesetz stärken!

Das Grundgesetz ist mittlerweile über 70 Jahre alt. Keine andere deutsche Verfassung hat so lange überdauert und sich als so erfolgreich erwiesen. Doch keine Verfassung ist in der Lage einen 100%tigen Schutz vor einer antidemokratischen Machtergreifung zu bieten. Wenn eine antidemokratische Mehrheit oder eine hinreichend große antidemokratische Kraft auf eine gleichgültige Mehrheit trifft, muss jede Verfassung irgendwann weichen. Dennoch kann eine starke Verfassung diesen Prozess verlangsamen und wertvolle Zeit gewinnen, um die Demokratie doch noch zu retten. Deshalb wollen wir das Grundgesetz an einigen Schlüsselstellen reformieren, um die Wehrhaftigkeit unserer Demokratie zu erhöhen.

Konkret fordern wir:

  • Das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages für die vom Bundestag zu berufenden Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) sowie von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates für die vom Bundesrat zu berufenden Richterinnen und Richter (§ 7 BVerfGG) ist durch eine Ergänzung von Art. 94 GG im Grundgesetz zu verankern.
  • Gesetze, welche die Rechte, Verfahrensabläufe und Wahlen von obersten Bundesorganen, Teilen dieser Organe oder ihrer Angehörigen regeln oder erheblich beeinflussen, müssen zukünftig statt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, von der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden und bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Bundesrates. Darunter verstehen wir insbesondere folgende Gesetze:
    • Artikel 10-Gesetz (G 10)
    • Parteiengesetz (PartG)
    • Bundeswahlgesetz (BWG)
    • Abgeordnetengesetz (AbgG)
    • Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG)
    • Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
    • Wehrbeauftragtengesetz (WBeauftrG)
    • Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)
    • Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWahlG)
    • Bundesministergesetz (BMinG)
    • Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

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