06.03.2020

Familiengerechter Vollzug

Der familienorientierte (oder auch: familiengerechte) Vollzug soll im Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz verankert werden.

Das bedeutet konkret:

  • Die Berücksichtigung der Belange der Familien soll ein zusätzlicher Gestaltungsgrundsatz des Strafvollzugs werden. Auch soll der Erhalt familiärer und sozialer Bindungen gefördert werden. (Bspw. als Ergänzung in § 2 NJVollZG)
  • Es sollen Mitwirkungsmöglichkeiten der Familien bei der Vollzugsgestaltung geschaffen werden. (Bspw. als Ergänzung in § 6 NJVollZG)
  • Zum Inhalt des Vollzugs sollen auch familienunterstützende Maßnahmen zählen sowie die Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten. (Bspw. als Ergänzung zu § 9 Abs. 1 NJVollZG)
  • Der (bisher noch) sogenannte Hausfrauenfreigang soll geschlechtsneutral in die Regelungen zum offenen Vollzug Eingang finden. (§§ 12 ff. NJVollZG)
  • Familienunterstützende Angebote sollen ausdrücklich im NJVollZG benannt werden. Dabei sollen insbesondere Angebote wie Familien- und Paarberatung, Mütter- oder Väter-Trainings, Familienveranstaltungen und ähnliches festgeschrieben werden. Ebenfalls wie die Möglichkeit der Mitgestaltung dieser Angebote durch die Familien. Für Besuche und Maßnahmen dieser Art sollen geeignete Räumlichkeiten vorzuhalten sein. (Evtl. im dritten Kapitel des ersten Teils oder als eigenes Kapitel)
  • Das Jugendamt soll einvernehmlich in die Pflege der Beziehungen der Gefangenen mit ihren Kindern einbezogen werden. (Im Kontext zu den familienunterstützenden Angeboten zu regeln)
  • Die Kapazitäten des Eltern-Kind-Vollzugs (bisher noch: Mutter-Kind-Vollzug) sollen erweitert werden.

 

Orientierung kann hierbei die Gesetzgebung aus Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westphalen bieten.

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