Wasser, Strom, Lebensmittel oder der öffentliche Nahverkehr sind für uns alltägliche Dinge, die jedoch lebensnotwendig sind. Die Versorgung mit diesen und weiteren unentbehrlichen Gütern und Dienstleistungen übernehmen in Deutschland sogenannte Kritische Infrastrukturen (KRITIS). Dazu gehören beispielsweise die Energie- und Wasserversorgung, der Verkehr, aber auch die medizinische Versorgung. Wie bedeutsam Kritische Infrastrukturen sind, erkennt man erst, wenn es zu Störungen kommt. Denn sie bilden die Grundlage für das Funktionieren unserer Gesellschaft Die Gewährleistung des Schutzes Kritischer Infrastrukturen ist eine Kernaufgabe staatlicher und unternehmerischer Sicherheitsvorsorge. Einschneidungen in diesen Bereichen fallen in den meisten Fällen sehr hart aus und führen fast immer zu einer gesamtgesellschaftlichen Diskussion, wie man beispielsweise bei den Streiks im Schienenverkehr sieht. Die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen sind dramatisch. Im Streikrecht bedarf es daher notwendigerweise der Einbeziehung der Wichtigkeit der kritischen Infrastruktur.
Das Streikrecht bildet den arbeitsrechtlichen Markt ab und dient als Grundlage für ein Aufeinandertreffen auf Augenhöhe zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es sorgt für eine Waffengleichheit und ist wegen seiner besonderen Wichtigkeit grundrechtlich durch die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Für eine Ausübung dieses Grundrechtes sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände unerlässlich. Wenn die Ausübung des Streikrechtes jedoch nicht nur Auswirkungen auf den Arbeitgeber hat, sondern auch einen Großteil der Bevölkerung betrifft, müssen an diesen Stellen die Interessen der Bevölkerung besonders berücksichtigt werden.
Gesetzlich ist die Ausübung des Streikrechts nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat allerdings einige Kriterien entwickelt, die für eine rechtskonforme Ausübung des Streikrechts vorliegen müssen. Neben einer zwingenden Organisation des Streiks durch eine Gewerkschaft, die ein tariflich regelbares und zulässiges Ziel haben muss und erst nach Ablauf einer Friedensfrist als letztes Mittel („ultima ratio“) zulässig ist, muss vor allem auch die sog. Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Hierbei können wegen des grundrechtlichen Schutzes des Streikrechts und dessen vorbehaltlose Gewährleistung nur Rechtsgüter von Verfassungsrang berücksichtigt werden. Da die kritische Infrastruktur derzeit nicht im Grundgesetz zu finden ist, fordern wir deren Aufnahme als Staatsziel ins Grundgesetz. Nur so kann ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Individualinteressen sowie den Interessen der Allgemeinheit Rechnung getragen werden.
Um ausreichend Rechtssicherheiten zu schaffen, fordern wie weiterhin die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die für bestimmte Fälle klare Regelungen trifft und feste Fristen setzt Wenn durch die Ausübung des Streikrechts die Bereiche der kritischen Infrastruktur betrifft, fordern wir
- dass Streiks mindestens 4 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.
- dass Streits erst nach einem abgeschlossenen Schlichtungsverfahren durchgeführt werden dürfen.
- dass Streiks nur dann zulässig sein sollen, wenn eine Grundversorgung in den betroffenen Bereichen aufrechterhalten wird.
Sunset-Klausel: 5 Jahre