Laut einer Studie von Bonar et al waren von 1336 befragten Männern 6,1% Stealthing Täter, 5% gaben an selbst Opfer von Stealthing geworden zu sein. Von den ca. 1200 befragten Frauen wurden ganze 18,9% bereits Opfer von Stealthing. Die Befragung der Studienteilnehmer beschränkte sich auf junge Menschen, die Dunkelziffer liegt vermutlich deutlich höher.
Die rechtliche Einschätzung dieser Tat ist bisher nicht ausreichend geklärt in Deutschland. Vor Gericht wird in der Praxis bisher auf den § 177 StGB abgestellt, dieser stellt das Vornehmen sexueller Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Jahren unter Strafe. Weiterhin käme auch in Frage den Täter nach § 177 (2) Nr. 3. StGB zu verurteilen, da in der Regel ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird, in dem der Täter das Kondom abzieht. Es fehlt jedoch an einer konkreten Bezeichnung der Strafbarkeit des Stealthings, so dass dies jedes Mal eine Einzelfallentscheidung darstellt.
Häufig wird die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass es keinen strafbaren einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gäbe. In anderen Fällen wird eine Bestrafung nach § 177 StGB daran geknüpft, ob der Täter in das Opfer ejakuliert habe. Dabei sind die gesundheitlichen Risiken und emotionalen Schäden, die der Täter auslöst, nicht an dessen Ejakulation gebunden. Auch teilen wir nicht die Ansicht, dass ein Einverständnis zum Geschlechtsverkehr einem Freifahrtschein für sexuelle Handlungen jedweder Art gleichsteht.
Die Jungen Liberalen mögen beschließen, Opfer von Stealthing nicht länger allein zu lassen und das Eindringen ohne Kondom wider Willen bzw. das Vornehmen unabgesprochener sexueller Handlungen die, die körperliche Gesundheit gefährden können konkret unter Strafe zu stellen. Außerdem fordern wir Hilfsstellen finanziell und personell zu stärken und Hilfsangebote stärker zu bewerben.